Grundlegendes zur rechtlichen Betreuung
Volljährigen Personen kann in Deutschland eine rechtliche Betreuung (oft auch gesetzliche Betreuung genannt) eingerichtet werden, wenn und soweit sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen können. Rein tatsächliche Angelegenheiten wie beispielsweise Pflege, Unterstützungsleistungen, Wohnungssuche, Botengänge oder andere Hilfen im Alltag sind demgegenüber nicht Aufgabe einer rechtlichen Betreuung. Wie der Bundesgerichtshof ausführt, sind von der rechtlichen Betreuung Tätigkeiten nicht erfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für die betroffene Person erschöpfen, ohne zu deren Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der/die Betreuer:in ist vielmehr nur verpflichtet, solche Hilfen zu organisieren, nicht aber, sie selbst zu leisten (Urteil vom 2.12.2010 - III ZR 19/10). Diese eigentlich selbstverständliche, weil sich bereits aus dem Wortlaut ergebende Unterscheidung muss insbesondere Behörden und Dienstleistern im Gesundheitswesen regelmäßig erklärt werden.
Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung geschieht in Deutschland über das Amtsgericht als Betreuungsgericht und setzt grundsätzlich ein formelles Verfahren voraus. Für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung bestehen prinzipiell hohe Hürden, stellt sie doch einen erheblichen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person dar.
Entgegen einer bisweilen immer noch anzutreffenden Meinung geht eine rechtliche Betreuung grundsätzlich nicht mit einer „Entmündigung“ einher. Betroffene dürfen weiterhin ganz normal am Rechtsverkehr teilnehmen, also Verträge schließen, Anträge stellen oder vor Gerichten und Behörden auftreten. In bestimmten Fällen kann das Betreuungsgericht es für geboten halten, dem/der rechtlichen Betreuer:in erweiterte Mitspracherechte bei der Teilnahme am Rechtsverkehr einzuräumen. Nach meinen Erfahrungen stellt dies eher die Ausnahme als die Regel dar.
Kontrolle durch das Betreuungsgericht
Rechtliche Betreuer:innen dürfen ihre Arbeit nicht nach Belieben ausüben. Sie unterliegen der Aufsicht und Kontrolle durch das Betreuungsgericht. Weil „Rechtliche/r Betreuer:in“ kein anerkannter Ausbildungsberuf ist und man selbst ohne Berufsabschluss diese verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben und damit Geld verdienen darf, gab es mit Wirkung zum 1.1.2023 durch den Gesetzgeber eine längst überfällige Erhöhung der Voraussetzungen an eine Registrierung als rechtliche/r Betreuer:in und die anschließende Berufsausübung.
Was kostet eine rechtliche Betreuung?
Wer die Kosten einer rechtlichen Betreuung zu tragen hat, hängt von den Vermögensverhältnissen der zu betreuenden Person ab. Das Einkommen ist seit dem 1.1.2023 nicht mehr relevant. Wenn und soweit Vermögen oberhalb der dem SGB XII entnommenen Schonvermögensgrenze (derzeit: 10.000,00 Euro) vorhanden ist, muss die betreute Person die Kosten der rechtlichen Betreuung selbst tragen. Bei weniger als 10.000,00 Euro Schonvermögen fallen die Kosten der Staatskasse zur Last.
Die Höhe der Vergütung des/der rechtlichen Betreuer:in richtet sich nach der Tabelle in der Anlage zu § 8 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG), zu finden hier: Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG).
Rechtsanwalt und rechtlicher Betreuer
Ich führe seit Ende 2020 berufsmäßig rechtliche Betreuungen. Neue Fälle übernehme ich grundsätzlich nur nach vorheriger Absprache. Das hat vor allem den Hintergrund, dass aus meiner Sicht eine ordentlich geführte rechtliche Betreuung Zeit und Arbeit erfordert. Ob ich diesen Aufwand erbringen kann, möchte ich deshalb stets im Einzelfall vorab prüfen. Diese Vorgehensweise hat sich bewährt, um Enttäuschungen auf beiden Seiten zu vermeiden.
Als Rechtsanwalt vertrete ich auch andere rechtlich betreute Personen gegenüber der Betreuungsbehörde, dem Betreuungsgericht oder dem/der rechtlichen Betreuer:in, wenn es Probleme gibt oder ein Wechsel der Betreuungsperson gewünscht wird.
Rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht
Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung wird regelmäßig nur dann erforderlich, wenn und soweit die betroffene Person keine Vorsorgeverfügungen getroffen hat. Hier kommen der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Auch die Einzelheiten zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung können durch Vorsorgeverfügungen geregelt werden (sog. Betreuungsverfügung). Welche der aufgezeigten Möglichkeiten sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall sowie der individuellen Lebenssituation ab und sollte in Ruhe besprochen werden. Ich biete hier eine umfassende Beratung unter sämtlichen in Betracht kommenden Aspekten des Betreuungs- und Vorsorgerechts.
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